„Recht auf saubere Luft“ einklagen

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Um die Luftqualität zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gesetzlich dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Senkung der Luftschadstoffe festzulegen. Werden die Grenzwerte für Luftschadstoffe dennoch überschritten, dürfen betroffene Bürgerinnen und Bürger ihr „Recht auf saubere Luft“ einklagen.

Klageberechtigt ist jeder, der sich einen Großteil seiner Zeit in belasteter Umgebung aufhält. Also nicht nur Anwohner, sondern auch Ärzte in Arztpraxen an stark befahrenen Straßen oder Erzieher. Auch Eltern dürfen für ihre Kinder klagen, wenn sich der Kindergarten oder die Schule in einer stark schadstoffbelasteten Umgebung befindet.

Die Grundlage dafür bildet die EU-Luftreinhalterichtlinie (2008/50/EG). Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) setzt diese EU-Richtlinie in nationales Recht um. Zur Verbesserung der Luftqualität legt sie Grenzwerte für Schadstoffkonzentrationen in der (Umgebungs-) Luft fest.

Doch nicht nur Betroffene dürfen klagen. Das Bundesverwaltungsgericht verhandelte am 5. September 2013 in Leipzig über die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das Land Hessen wegen andauernder Überschreitung der Luftschadstoffgrenzwerte in Darmstadt. Die Frage: Dürfen auch Umweltverbände das „Recht auf saubere Luft“ einklagen? „Sie dürfen“ entschied das Gericht und weitete das Klagerecht von Umweltverbänden damit erheblich aus. Mit diesem Grundsatzurteil können nun Umweltverbände gegen alle Verstöße des Luftreinhalterechts der Europäischen Union gerichtlich vorgehen.

Von diesem Recht macht die Deutsche Umwelthilfe Gebrauch und hat mittlerweile in 39 Städten den Rechtsweg gewählt, um eine Fortschreibung der Luftreinhaltepläne mit sicheren Prognosen und wirksamen Maßnahmen zu erreichen. Dabei wird sie von der internationalen Nichtregierungsorganisation Client Earth unterstützt. Alle aktuellen Informationen zu den Klagen finden Sie in unserem Hintergrundpapier „Klagen für saubere Luft“ oder auf unserer Webseite: www.right-to-clean-air.eu.

Vertragsverletzungsverfahren der EU Kommission
Die EU-Kommission hat zwei Vertragsverletzungsverfahren wegen anhaltender Überschreitung der Feinstaubgrenzwerte (PM10) und der Stickstoffdioxid-Grenzwerte (NO2) gegen Deutschland eingeleitet. Der geltende Tagesgrenzwert für PM10 von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter darf bereits seit dem 01. Januar 2005 nicht öfter als 35mal pro Jahr überschritten werden. Seit dem 01. Januar 2010 gilt für Stickstoffdioxid der Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittel. Der Bundesregierung drohen hohe Strafzahlungen, wenn sie nicht umgehend effektive Maßnahmen zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung umsetzt.

Zusammen mit anderen europäischen Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden setzt sich die DUH seit Jahren für eine bessere Umsetzung der EU-Luftreinhaltegesetzgebung und effektiver Luftreinhaltemaßnahmen ein. Erfahren Sie mehr über unsere internationale Arbeit zur Luftreinhaltung unter Right to Clean Air.