Bund und Länder haben sich auf eine Verlängerung der „Zulassungsregel für ukrainische Fahrzeuge“ verständigt: In der Ukraine zugelassene Pkw, die bereits seit einem Jahr in Deutschland verkehren, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin mit ihrer ukrainischen Zulassung in Deutschland fahren. Dazu benötigen die ukrainischen Besitzerinnen oder Besitzer eine Ausnahmegenehmigung der für ihren derzeitigen Wohnort zuständigen Zulassungsbehörde. Die Ausnahmegenehmigung wird erteilt, wenn eine Haftpflichtversicherung (sogenannte Grenzversicherung) nachgewiesen und eine Bescheinigung über eine durchgeführte Sicherheitsüberprüfung durch eine Überwachungsorganisation (TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ u.a.) vorgelegt wird.
Nach dem 1. April 2024 gelten für die ukrainischen Fahrzeuge die allgemeinen Zulassungsregeln nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung uneingeschränkt, wonach ein Fahrzeug spätestens nach einem Jahr in Deutschland umzumelden ist.
Zum Hintergrund:
Die bisherige Ausnahmeregelung für ukrainische Fahrzeuge wäre zum 31. Mai 2023 ausgelaufen. Nachdem die Verkehrsministerkonferenz (VMK) in ihrer März-Sitzung festgestellt hatte, dass ein durch die Länder abgestimmtes und einheitliches Vorgehen bei dem zulassungsrechtlichen Umgang mit den ukrainischen Fahrzeugen notwendig ist, hat jetzt der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss „Fahrzeugzulassung“ (bei Enthaltungen von Hamburg und Berlin) den Beschluss gefasst, die Ausnahmeregelung unter den oben genannten Bedingungen für zehn Monate zu verlängern.
Für Fragen im Einzelfall können sich die Betroffenen an die örtlichen Zulassungsbehörden wenden.