NRW: Klimaanpassungs-Check für Kommunen

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Die Folgen des Klimawandels sind längst in deutschen Kommunen spürbar: häufigere Starkregenereignisse, Überflutungen, Stürme sowie Hitzewellen und langanhaltende Trockenheit. Städte, Gemeinden und Kreise müssen sich schnellstmöglich an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels anpassen und resilienter werden. Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Juli 2021 das bundesweit erste Klimaanpassungsgesetz verabschiedet. Danach sind Kommunen in NRW z.B. dazu verpflichtet, die Auswirkungen des Klimawandels bei ihren Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen.

Um die Kommunen bei der Umsetzung zu unterstützen, wurde die beim Deutsches Institut für Urbanistik (Difu) eingerichtete „Kommunalberatung Klimafolgenanpassung NRW“ vom nordrhein-westfälischen Umweltministerium damit beauftragt, eine Orientierungshilfe herauszugeben. Der neue „Klimaanpassungs-Check für Kommunen in NRW“ unterstützt Kommunen bei der Umsetzung des Berücksichtigungsgebots gemäß § 6 des Klimaanpassungsgesetzes.

Die Orientierungshilfe skizziert dabei die wesentlichen Prämissen – Zuständigkeit, Frühzeitigkeit, Nachvollziehbarkeit – die es einzuhalten gilt, macht Vorschläge zum Verfahren und gibt Hinweise zur Umsetzung. Als Kern des Verfahrens wird ein Klimaanpassungs-Check von Beschlussvorlagen – bzw. am besten bereits für vorlaufende Planungen – empfohlen, der jeweils vor Ort zu diskutieren, anzupassen und ggf. mit weiteren Prüfverfahren (wie z. B. Nachhaltigkeit oder Klimaschutz) in geeigneter Weise zu kombinieren ist. Die Arbeitshilfe soll auch den klimarobusten Wiederaufbau in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen vom Juli 2021 geschädigten Gebieten unterstützen.

In die Entwicklung sind Erfahrungen und Einschätzungen von Kommunen aus NRW sowie aus anderen Bundesländern eingeflossen. Sie soll und kann daher auch für andere Kommunen in Deutschland ein hilfreiches Werkzeug sein. Die Online-Veröffentlichung ist als Flipbook sowie als barrierefreie Version kostenfrei verfügbar: https://www.difu.de/17526

Hintergrund

Im Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KlAnG) heißt es in § 6 Berücksichtigungsgebot:

(1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen.

(2) Gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) sind bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien bei vergleichenden Betrachtungen die Kosten und
Einsparungen über die jeweilige gesamte Nutzungsdauer der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen. Dabei sind gemäß Satz 2 auch die zu erwartenden Kosten der negativen Folgen des Klimawandels auf geeignete Weise zu berücksichtigen.